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Energiekommune_2014_01

E N E R G I E G E N O S S E N S C H A F T E N 91/ 2014Energiekommune nach Aussage von Schuchhardt wahr- scheinlich, dass sie dem KAGB unterliegen: „Errichtet eine Genos- senschaft eine Solarstromanlage und vermietet diese dann an einen Drit- ten, der sich um Wartung und Be- trieb der Anlage kümmert, ist regelmä- ßig nicht davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB einschlägig ist.“ Das heißt, die Genossenschaft unter- liegt dann dem KAGB. Schuchhardt begründet, die Genossenschaft habe bei der Vermietung einer Anlage le- diglich Finanzierung und Errichtung der Anlage übernommen. Projektpla- nung und -entwicklung sowie die Or- ganisation der Installation würden im Regelfall aber nicht dafür ausrei- chen, um eine operative Tätigkeit im Sinne des KAGB anzunehmen. Die BaFin geht davon aus, dass der Be- trieb einer Anlage die operative Haupttätigkeit darstellt. Nun könnte eine Genossenschaft natürlich vom Mieter einer PV-Anla- ge beautragt werden, sich um den technischen Betrieb der Anlage zu kümmern. Und auch dafür gibt es Verträge von der DGS Franken. Aller- dings wird ein reiner Wartungsver- trag rein finanziell wohl nicht so ins Gewicht fallen wie die Finanzierung der Anlage. Der Jurist Franz Geiser von derselben Anwaltskanzlei wie von Oppen, sagt denn auch, „nach meinem Dafürhalten konterkariert die Verpachtung der Anlage an den Stromnutzer, um diesen so zum Be- treiber (und Risikoträger) zu ma- chen, die operative Tätigkeit, die zur Vermeidung des KAGB erforderlich wäre.“ Sprich: Man kann nur eines haben – entweder entgeht man der EEG-Umlage oder dem KAGB. Es kommt auf den Einzelfall an Peter Nümann von der Kanzlei Nü- mann + Lang kann sich allerdings unter bestimmten Konstellationen vorstellen, dass beides in Einklang zu bringen ist. Aber auch er rät dazu, in jedem Fall die BaFin zu befragen. Das Amt verlangt dafür eine schon sehr konkrete Beschreibung des Vor- habens; allgemeine Anfragen werden nicht beantwortet. „Angesichts der Vielzahl von möglichen Gestaltungen im Rahmen der Verpachtung ist eine generelle Aussage dahingehend, ob jeglicher Errichter/Investor in eine PV-Anlage, der diese anschließend verpachtet, nicht mehr operativ tätig ist, nicht möglich“, bestätigt auch Schuch- hardt von der BaFin: „Es wäre grund- sätzlich denkbar, dass ein Vermieter in seinem Mietvertrag derart viele Rechtspositionen zurückbehält, dass noch von einer operativen Tätigkeit im Sinne des KAGB gesprochen wer- den kann. Typisch für den klassi- schen Mietvertrag wäre eine derartige Gestaltung freilich nicht.“ Wichtig ist, sich rechtzeitig an das BaFin zu wenden. Denn trifft das KAGB ein Investitionsvorhaben, so muss es bereits vier Wochen vorher beim BaFin angezeigt werden. Schuchhardt weist noch ausdrück- lich darauf hin, dass Zuwiderhand- lungen strafrechtlich verfolgt werden können. Dies gilt für Genossenschaf- ten ebenso wie für andere Gesell- schaften. Doch Energiegenossen- schaften profitieren von Ausnahmen im KAGB. Diese wurden spät im Ge- setzgebungsverfahren in das Gesetz eingefügt und gelten auch nur für Energiegenossenschaften, die an der Errichtung von Erzeugungsanlagen beteiligt sind, die vom EEG profitie- ren. Laut dieser Ausnahmeregelung müssen Energiegenossenschaften ihre Tätigkeit bei der BaFin ledig- lich – gebührenpflichtig – anzeigen und regelmäßig Bericht erstatten. Ansonsten sind die Anforderun- gen des KAGB wesentlich strikter und sie verlangen unter anderem ge- naue Nachweise der Managementfä- higkeiten sowie auch eine Mindest- einlage jedes Genossenschaftsmit- glieds oder Gesellschafters von 20000 Euro. Dies gilt für alle Gesell- schaften von der GbR bis zur GmbH & Co. KG, die nicht vor allem opera- tiv tätig sind. Und auch Energiege- nossenschaften im Wärmebereich genießen kein Ausnahmerecht. Für Gesellschaften, die nicht unter das KAGB fallen wollen, ist es also wichtig, eine Konstruktion zu wäh- len, die sich auf operative Tätigkeiten konzentriert. Im Zweifel sollte man bei der BaFin anfragen. So fallen nach Aussage der BaFin Wohnungs- genossenschaften nicht unter das KAGB, auch wenn sie Wohnungen vermieten. Denn hier liege, so die Ba- Fin, der Unternehmenszweck in der Versorgung der Genossenschaftsmit- glieder mit Wohnraum. Und dies er- fülle nicht die „Tatbestandsvorausset- zungen eines Investmentvermögens“. Doch ob sich dies so einfach auf Solar- stromanlagen übertragen lässt, die Strom für Mitglieder von Genossen- schaften produzieren (können), ist nicht auf Anhieb zu beantworten. Andreas Witt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Marie-Curie-Str. 24-28 60439 Frankfurt Tel. 0228 4108-0 poststelle@bafin.de www.bafin.de Im Auslegungsschreiben zum Anwendungs- bereichdesKAGB vom14. Juni 2013gibt die BaFin Hinweise zur Definition einer operati- ven Tätigkeit. Zu finden ist es auf Homepage der BaFin am einfachsten, wenn man das Wort „Energiegenossenschaft“ in die dort vorhandene Suchmaske eingibt. Kontakt nicht vergessen

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