Energiekommune 03/2015
Die geplanten Bestimmungen des Kleinanlegerschutzgesetzes hatten Energienenossenscjaften zuletzt das Leben schwer gemacht. Nun zeichnet sich eine Entschärfung ab. Ende Februar haben dazu die Beratungen im Bundestag begonnen. Genossenschaften dürfen zumindest erwarten, dass sie weiterhin relativ problemlos Nachrangdarlehen einwerben können. Auch die Neuregelungen des Kapitalanlagegesetzbuches stehen in diesem Zusammenhang auf dem Prüfstand. Für Genossenschaften ist entscheidend, ob sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Alternativer Investmentfonds (AIF) angesehen werden, womit strenge, für kleine Genossenschaften kaum zu erfüllende Auflagen verbunden sind. Bestellen Sie jetzt die Energiekommune im Print- oder Online-Abo.