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Energiekommune_2014_07

E E G - N O V E L L E Ab dem 1. August 2014 werden die Bestimmungen des neuen Gesetzes gelten. Dann kom- men nicht nur die Mengenbegren- zungen, so genannte atmende De- ckel, für alle erneuerbaren Energien. Auch wird das Marktprämienmodell zur Pflicht für größere Anlagen. Und es kommt nicht zuletzt die EEG-Um- lage auf den eigenverbrauchten Strom aus erneuerbaren Energien. Plant eine Kommune beispielsweise eine 20-kW-Photovoltaik-Anlage auf einem Schuldach und hat sie die Wirtschaftlichkeit dieser Anlage auf Basis eines deutlichen Eigenver- brauchs des günstigen Solarstroms berechnet, so muss sie dafür künftig bis zu 40 Prozent EEG-Umlage zu- sätzlich kalkulieren. Gleiches gilt für ein effizientes Blockheizkraftwerk, mit dem im kommunalen Hallenbad Strom und Wärme erzeugt wird. Ab dem 1. August ist der Eigenverbrauch aus allen neuen Anlagen EEG-Umla- gepflichtig. Bestandsanlagen bleiben von der Umlage befreit. Für die Neu- anlagen steigt der Satz schrittweise: Er beträgt in diesem und dem kom- menden Jahr zunächst 30 Prozent, ab 1. Januar 2016 dann 35 Prozent und ab 1. Januar 2017 schließlich 40 Prozent der vollen EEG-Umlage von derzeit 6,24 Cent. Die Stichtage beziehen sich hier nicht, wie man es sonst vom EEG kennt, auf die Inbetriebnahme der Anlage, sondern auf das Kalen- derjahr des Stromverbrauchs. Eine Bagatellgrenze nimmt Kleinan- lagen bis 10 kW bis zu einem Jahres- verbrauch von 10000 Kilowattstun- den von der Umlagepflicht aus. Aber das bezieht sich eher auf Privatleute als auf Akteure aus dem kommunalen Umfeld. Stichtag 23. Januar 2014 Auf Stadtwerke, die ein Stromnetz betreiben, kommt mit der Eigenver- brauchsumlage sehr wahrscheinlich eine neue, lästige Aufgabe zu. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind zwar laut § 61 EEG die vier großen Übertra- gungsnetzbetreiber dafür verantwort- lich, die EEG-Umlage bei den Eigen- versorgern einzutreiben. Aber der Bundestag hat die Regierung in § 91 EEG ermächtigt, diese Aufgabe per Verordnung an die Verteilnetzbetrei- ber zu übertragen. Das hätte für die Be- treiber der Regenerativkraftwerke je- denfalls den Vorteil, dass sie für die Abrechnung von Einspeisevergütun- Foto:BerlinerEnergieagentur 6 7/ 2014Energiekommune Das neue EEG wir Am 27. Juni hat der Bundestag die Novelle des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Für Städte und Gemeinden,lokaleEnergiegenossenschaftenundStadtwer- ke wird sich damit vieles ändern. Ab dem 1. August gelten andere Regeln für die Energiewende

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